DAS DÄNISCHE HUNDEGESETZ
UND SEINE FOLGEN


Die Polizei ist die Exekutive und die Judikative und darf nach Aussehen des Hundes urteilen. Es gilt die umgekehrte Beweislast, womit diese beim Hundehalter liegt. Einziges Beweismittel ist eine Ahnentafel.
Ebenso kann ein Beißvorfall zu einer Tötung führen.
Das Gesetz gilt auch für ausländische Hunde, so auch für Touristenhunde.
Das dänische Hundegesetz ist das schärfste, das es in der EU gibt. Ca. 2500 Hunde wurden seit 2010 bereits getötet.
Ob sie etwas getan haben oder nicht.

Ein Video für A-ICEBERG.

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Das Wiedersehen in Rom nach ca. 5 Monaten Beschlagnahme:

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Der 01.Juli 2010 – ein schwarzer Tag für die Hunde und ihre Besitzer in Dänemark

Denn an diesem Tag trat das neue dänische Hundegesetz in Kraft. Seitdem sind 13 Rassen und deren Mixe, die NACH dem 17. März 2010 geboren oder angeschafft wurden, in Dänemark verboten und müssen laut Gesetz aufgrund ihrer Rasse getötet werden. - Das dänische Hundegesetz zum Download >>

Das Gesetz wurde mit rückwirkender Kraft eingeführt:
Am 04. Juni 2010 stimmte die Mehrheit der Politiker in Dänemark für das neue Hundegesetz mit seinen grausamen Inhalten. - Am 26. Juni wurde dies der Öffentlichkeit bekannt gegeben. - Am 01. Juli 2010 trat das dänische Hundegesetz in Kraft. Somit fielen auch nun verbotene Hunde, die zwischen dem 17.03.2010 und dem 01.07.2010 geboren oder angeschafft wurden, unter dieses Gesetz und waren dem Tode geweiht.

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Der Fall "A-Iceberg":



Ein revolutionärer Fall, der eine kleine Wende brachte:

Der Italiener, Giuseppe Perna, kam nach Dänemark, um dort für eine gewisse Zeit zu arbeiten. Er brachte seine Hündin, A-ICBERG, mit. Ein Dogo Argentino und in Dänemark eine der verbotenen Rassen.
Er wusste nichts von dem dänischen Hundgesetz und auch der dänische Zoll ließ ihn mit seinem Hund einreisen, obwohl in den Papieren steht, dass ICE eine Dogo Argentino Hündin ist.
Jemand erkannte ICE als eine verbotene Rasse und meldete sie der Polizei.
ICE wurde im Juni 2017 konfisziert und sollte laut Gesetz getötet werden.
Fair Dog kämpfte um das Leben des Hundes - eine Petition aus Italien mit über 400.000 Unterschriften wurde von Fair Dog persönlich dem dänischen Landwirtschaftsminsiter übergeben - der Fall "A-ICEBERG" bekam internationale Aufmerksamkeit bishin zum itlalienischem Parlament - so kam eine eventuelle Gesetzesänderung für ausländische Hunde in Betracht, die das dänische Parlament aber mehrheitlich genehmigen musste.

20. November 2017, 10:20 Uhr:

ICE IST FREI !


Update: Obwohl das dänische Parlament dieser Änderung für ausländische Hunde EINSTIIMIG zustimmte, musste diese weitere 3 Anhörungen im dänischen Landwirtschaftsministerium durchlaufen.

Die Änderung für ausländische Hunde wurde auch dort angenommen und konnte endlich der dänischen Königin zur Unterschrift vorgelegt werden.

Die Änderung ist rückwirkend zum März 2017 gültig.

Am 14. November 2017 konnte diese Gesetzesänderung durch die Unterschrift der dänischen Königin, Margarethe II, für offiziell erklärt werden. Hier finden Sie die

Gesetzesänderung für ausländische Hunde auf Dänisch und auf Deutsch >>

DIE WICHTIGSTEN FAKTEN DES DÄNISCHEN HUNDGESETZES

Seit dem 01.07.2010 ist das dänische Hundegesetz in Kraft.
Das dänische Hundegesetz gilt auch für Touristen!
Die wichtigsten Informationen zu diesem Gesetz und den damit verbundenen Gefahren für Touristenhunde wollen wir hier kurz zusammenfassen:

    Es existiert eine Rasseliste, auf der 13 Hunderassen aufgeführt sind, deren Besitz und Einfuhr in / nach Dänemark verboten ist:

    - Pit Bull Terrier*
    - Tosa Inu*
    - American Staffordshire Terrier
    - Dogo Argentino
    - Boerboel
    - Kangal
    - Tornjak
    - Šarplaninac
    - Fila Brasileiro
    - Amerikanische Bulldogge
    - Zentralasiatischer Ovtcharka
    - Kaukasischer Ovtcharka
    - Südrussischer Ovtcharka


    Hunde dieser Rassen, sowie Mixe mit der Beteiligung einer oder mehrerer dieser Rassen, dürfen nach Dänemark nur eingeführt werden, wenn sie VOR dem 17.03.2010 geboren oder angeschafft wurden. Ein Nachweis hierzu ist unbedingt mitzuführen. Diese Hunde dürfen dann nur mit Maulkorb und an einer maximal 2 m langen Leine geführt werden. Hunde dieser Rassen oder deren Mixe, die NACH dem 17.03.2010 geboren oder angeschafft wurden, dürfen NICHT nach Dänemark einreisen.

    * Diese Ausnahmeregelung gilt NICHT für die Rassen Pit Bull Terrier und Tosa Inu, da diese Rassen bereits vor dem 01.07.2010 verboten waren. D.h. diese Hunde sind absolut verboten.

    Die Polizei ist berechtigt, Hunde aufgrund der Annahme der Rassezugehörigkeit zu beschlagnahmen. Hier genügt allein die Ähnlichkeit mit einer verbotenen Rasse. Der Besitzer ist dann in der Pflicht zu beweisen, dass der Hund NICHT einer dieser Rassen angehört. Dies geht nur über Abstammungspapiere – ein Gen-Test ist offiziell nicht anerkannt.

    Sollte ein Gen-Test eingereicht werden, muss dieser so ausgelegt sein, dass die in der Kreuzung vertretenen Rassen zu 100 % nachgewiesen werden müssen. Bereits 1 % Anteil einer der verbotenen Rassen reicht aus, um den Hund einer dieser Rassen zuzuordnen.

    In diesen Fällen ist die Polizei alleinige Entscheidungsinstanz – eine Gewaltenteilung nach Judikative und Exekutive findet nicht statt.

    Ferner ist in diesem Gesetz der schwere Beißvorfall („Skambid“-Paragraph) enthalten – dieser Paragraph regelt das Procedere nach einem solchen Beißvorfall.

    Wenn ein Hund einen anderen Hund oder Menschen verletzt, so dass dieser eine Wunde hat, die mit mindestens einem Stich genäht werden muss, kann die Polizei die Einschläferung des Hundes, der gebissen hat, anordnen.

    Bei einer Konfiszierung besteht die Möglichkeit, einen Gutachter (Verhaltensexperte für Hunde) hinzuzuziehen, der das allgemeine Verhalten des Hundes begutachtet. Allerdings gibt es keinerlei Richtlinie, nach welcher dieser Experte ausgebildet sein muss, sodass es hier fraglich ist, in wieweit dieser Experte hilfreich ist.
    Der Experte muss von der Polizei nicht anerkannt werden. Die Polizei kann ebenfalls einen Gutachter bestellen.

    Aufgrund der am 01.07.2014 vollzogenen Gesetzesänderung hat der Hundebesitzer nun das Recht, den Fall vor ein Gericht zu bringen. Die Gerichtskosten können dem Hundebesitzer auferlegt werden, auch dann, wenn er den Fall gewinnen sollte. Die Erteilung eines Gerichtstermins kann bis zu 3 Monate und länger dauern. Die Dauer des Prozesses selbst richtet sich nach dem individuellen Fall. Der Hund muss bis Ende des Prozesses in Polizeigewahrsam bleiben.

    Hunde, die aufgrund des Hundegesetzes in das Visier der Polizei geraten, können jederzeit von der Polizei beschlagnahmt werden. Sie werden dann an einem unbekannten Ort in einer Tierpension verwahrt, bis eine Entscheidung getroffen wurde. Die Besitzer erfahren im Normalfall nicht, wo der Hund untergebracht wurde.
    Wenn die Entscheidung zu Ungunsten des Hundes ausfällt und die Einschläferung beschlossen wurde, bekommt der Besitzer noch die Gelegenheit, sich von seinem Hund zu verabschieden – bei der Einschläferung selber darf er nicht dabei sein.


    Der Hundebesitzer bekommt im Nachhinein die Rechnung für Unterbringung und Tötung des Hundes.

    Von April bis September herrscht an allen Stränden in Dänemark Leinenpflicht. Auf öffentlichen Plätzen gilt diese ganzjährig. Ausnahmen sind hier nur die besonders gekennzeichneten Hundewälder. Eine Zuwider- handlung wird mit etwa 270,- € Ordnungsgeld geahndet.

    An Stränden, an denen eine spezielle blaue Flagge gehisst ist, müssen Hunde grundsätzlich und das ganze Jahr über angeleint werden und dürfen nicht im Wasser baden.

FÜR TOURISTEN

Das dänische Hundegesetz gilt auch für Touristen.
Seit dem 14.11.2017 gilt rückwirkend zum 15. März 2017 eine Ausnahmeregelung für ausländische Hunde.

Die Ausnahmeregelung in Kürze:
Ausländische Hunde, die in DK verboten sind und glaubhaft (!) versehentlich nach DK eingeführt wurden (aber nicht kommerziell),
KÖNNEN durch die Polizei wieder nach Hause zurückgeführt werden.
Sie KÖNNEN beschlagnahmt werden.
Sollte der Hund nicht beschlagnahmt werden:
Die Polizei KANN aber auch eine (2m-)Leinen- und Maulkorbpflicht aussprechen. Eines davon oder beides.
Dies jeweils (Beschlagnahmung oder Auflagen) bis die Entscheidung von der Polizei getroffen wurde,
dass der Hund ausgeführt werden kann und bis zum Zeitpunkt der Ausfuhr.
Die Kosten können dem Hundehalter auferlegt werden.